Badische Posaunenarbeit - Wir spielen die Töne der Hoffnung!
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CORONA

brandneue Informationen für Posaunenchöre

Aktuelle Information

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Karlsruhe, den 28. März 2021

Was ist Ostern bläserisch möglich?
Nachdem die Bundeskanzlerin die Idee der "Osterruhe" wieder zurückgenommen hat, können Gottesdienste im Grundsatz stattfinden. Maßgeblich ist für die Gemeinden ist dabei das Orientierungsraster von Ende Januar (https://www.ekiba.de/media/download/variant/220800/), das im Inzidenzbereich unter 100 Gottesdienste vorsieht, bei Inzidenzen über 100 aber darum bittet, dass in den Kirchenbezirken geklärt wird, in welchen räumlich besonders geeigneten Kirchen noch Präsenzgottesdienste stattfinden und wo nicht. 
Nun kommt hinzu, dass der Ministerpräsident einen Brief an die Kirchen geschrieben hat, in dem er aufruft zu prüfen, wo auf Präsenzgottesdienste verzichtet werden kann. Daher muss unbedingt mit den Gemeindeverantwortlichen gesprochen werden, um zu erfahren, wie vor Ort entschieden wurde!
Die Ausnahme vom Veranstaltungsverbot des Landes Baden-Württemberg gilt nach wie vor nur für Gottesdienste im engeren Sinne. Choralblasen auf dem Friedhof ist davon leider nicht umfasst!
Aber: Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass Kirchengemeinden auf Friedhöfen Osterfrühandachten gestalten. Sie müssen davon pflichtgemäß beim zuständigen Ordnungsamt Mitteilung machen, mit Einsprüchen der Ordnungsbehörden ist im Normalfall aber wohl nicht zu rechnen. Bei solchen Andachten oder Frühgottesdiensten kann natürlich auch ein Bläserensemble in kleiner Besetzung spielen. Eine genaue Höchstzahl dafür gibt es nicht; entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit erkennen kann, dass die evangelische Kirche nicht ohne Not für zu viele Kontakte sorgt und - natürlich - dass alle Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten sind.
Herzliche Grüße
LKMD Kord Michaelis
_________________________________________
 
Landeskirchenmusikdirektor Kord Michaelis
Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe – Landeskantorat
Blumenstraße 1-7
76133 Karlsruhe
0721 9175-306
kord.michaelis@ekiba.de
 
Sekretariat: Heike Ziegler
0721 9175-307
kirchenmusik@ekiba.de

aktuelle Bestimmungen

Auf den folgenden Seiten findest Du die aktuellen Fassungen der jeweiligen Verordnung. Bei den Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg empfiehlt es sich, auch immer die dortigen FAQs zu lesen, die viele Detailfragen verbindlich klären. (FAQ = "Frequently Asked Questions", dt.: häufig gestellte Fragen)
Bitte beachtet auch die untenstehenden FAQs von uns für Euch.

  • Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
  • ​Corona-Verordnung Musikschulen des Landes Baden-Württemberg
  • ​Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden
  • ​​Anlagen zum Schutzkonzept Kirchenmusik (Teilnahmeerklärung und Schutzkonzeptvorlage für Probenräume)
  • Schutzkonzept Gottesdienst und weitere Informationen der Ev. Landeskirche in Baden
  • Übersicht zu Inzidenzwert und der Möglichkeit von Präsenzgottesdiensten
​ Sollte ein Link nicht mehr aktuell sein, bitte Armin Schaefer informieren. Danke.

FAQ - Wir antworten auf Eure Fragen

Deine Frage ist nicht dabei? Schreib sie uns bitte! Sollte die Antwort auf eine Frage nicht mehr aktuell sein, bitte Armin Schaefer informieren. Danke.

BITTE BEACHTEN: Die Antworten der unten stehenden Fragen sind derzeit zum Teil nicht gültig.
Sind proben wieder erlaubt?
JA, seit dem 10. Juni 2020 sind Proben wieder erlaubt, jedoch mit Einschränkungen. Nähere Informationen hierzu findest Du im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden. Proben im Freien sind mit relativ wenig Aufwand möglich, in geschlossenen Räumen sind höhere Auflagen zu beachten.
Wie viele Personen dürfen an einer Probe teilnehmen?
Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind kirchliche Versammlungen, zu denen auch unsere Proben und Auftritte gehören, von einer Höchstpersonenzahl entbunden. Wir dürfen also mit allen Mitgliedern des Posaunenchores proben, wenn die Abstands- und Raumgrößenreglungen eingehalten werden. Hierzu bitte die Berechnung der Raumgröße aus dem Schutzkonzept Kirchenmusik zu Grunde legen.

Zum Thema „Unbegrenzte Personenzahl bei Vorhandensein des entsprechenden Raumes“ verweisen wir auf § 12 Abs 1 der Corona-Verordnung des Landes. Dieser Absatz regelt, dass Veranstaltungen von Kirchen grundsätzlich (also ohne Beachtung der in § 9 und 10 genannten Personenhöchstzahlen) zulässig sind, wenn ein Hygienekonzept vorliegt etc.
Der Begriff „Veranstaltungen“ ist gemäß § 10 in der neuen Coronaverordnung dabei nicht mehr der enggeführte Begriff der alten „Coronaverordnung Veranstaltungen“ (feste Sitzplätze, folgt einem festen Programm…). Somit sind auch unsere Proben im Sinne der Coronaverordnung Veranstaltungen und sind daher nicht mehr in der Personenzahl begrenzt.
Welche Abstände müssen zwischen den Musiker(inne)n eingehalten werden?
In geschlossenen Räumen müssen SängerInnen und BlechbläserInnen zueinander 2 Meter Abstand halten und zur Gemeinde 3 Meter (horizontale Luftlinie). Außerdem ist die Deckenhöhe zu beachten, wie im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden festgelegt. Plexiglaswände müssen nicht verwendet werden.

Bei der Brüstung von Emporen spielt der vertikale Abstand zur Gemeinde keine Rolle, wenn die 5 Meter Abstand zur Gemeinde horizontal eingehalten werden.

Im Freien sind es 2 Meter zwischen den MusikerInnen und 3 Meter zur Gemeinde.
Außerhalb des Musizierens muss zu jeder Zeit der Abstand von 1,50 Meter gewahrt bleiben.

Alle Abstandsregeln gelten natürlich nicht für Personen aus einem Haushalt bzw. die in gerader Linie miteinander verwandt sind.
Muss in einer Probe ein Atemschutz getragen werden?
Das kommt darauf an:
NEIN, wenn die Probe ausschließlich im Freien stattfindet und auf dem Weg dorthin kein Gebäude durchlaufen werden muss.
​
JA, wenn die Probe in geschlossenen Räumen stattfindet oder man ein Gebäude durchlaufen muss, um zum Probenort zu gelangen. Wenn man dann auf seinem Platz sitzt und musiziert, kann die Maske natürlich abgenommen werden. :-)
Was ist mit dem "Abwasser" bei Proben im Freien?
Bei Proben in geschlossenen Räumen ist genauso zu verfahren, wie im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden festgelegt wurde. Ein mit Folie oder Einwegtuch ausgekleidetes und verschließbares Behältnis verwenden und dieses nach der Probe verschließen und den Inhalt zu Hause individuell entsorgen. Der Boden muss nach der Probe sorgfältig gereinigt werden. Intensives "Durchblasen", um das Wasser aus dem Instrument zu bekommen, ist zu unterlassen und ja eigentlich auch völlig unnötig.

Im Freien kann das Wasser einfach auf den Boden entleert werden und es muss nichts gereinigt werden, wenn in absehbarare Zeit keine Kinder damit in Berührung kommen, wie z. B. auf dem Spielhof oder -platz eines Kindergartens. Ansonsten gelten die Regeln, wie in geschlossenen Räumen.
Darf die Teilnahmeerklärung auch von Minderjährigen unterschrieben werden?
JA, da sie lediglich die Anwesenheit dokumentiert. Bei Minderjährigen darf ausnahmsweise die Teilnahme auch auf einer Liste dokumentiert werden. Auch diese ist vier Wochen aufzuheben und dann zu vernichten. Alle übrigen Personen müssen die oben verlinkte Teilnahmeerklärung zu jeder Probe neu ausfüllen und unterschreiben.
Muss das schriftliche Schutzkonzept auch für Proben im Freien erstellt werden?
Wenn dort regelmäßig geprobt wird: JA. Natürlich muss das Schutzkonzept für den Probenort nur einmal erstellt werden, nicht für jede Probe.

Wenn der Probenort nur einmalig genutzt wird: NEIN.
Wie ist das mit der Probendauer?
In geschlossenen Räumen muss alle 30 bis 45 Minuten sehr gründlich gelüftet werden, um möglichst die komplette Luft auszutauschen, da sich die Aerosole sonst zu sehr anreichern können. Danach kann sich die nächste Probenphase anschließen usw.

Im Freien ist ein permanenter Luftaustausch gegeben, daher gibt es keine zeitliche Probenbeschränkung.
Ist Jungbläserunterricht wieder erlaubt?
JA, in Anlehnung an die Corona-Verordnung Musikschulen des Landes Baden-Württemberg. 20 SchülerInnen und eine Lehrperson dürfen sich im Abstand von 2 Meter auch in geschlossenen Räumen zum Unterricht treffen, wenn die Raumgröße die Abstände zulässt. Hierzu sollte nach Möglichkeit der größtmögliche verfügbare Probenraum genommen werden. Nach spätestens 45 Minuten muss intensiv gelüftet werden. Instrumente dürfen keinesfalls gemeinsam genutzt werden.
Was ist mit Konzerten und Gottesdiensten?
​Für Gottesdienste bitte die aktuelle Fassung des Schutzkonzeptes Gottesdienst und weitere Informationen der Ev. Landeskirche in Baden beachten.

Für Konzerte und sonstige Veranstaltungen bitte zusätzlich die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg beachten.

Badische Posaunenarbeit
Blumenstraße 1-7 | 76133 Karlsruhe
Tel: 0721 9175 308 | Fax: 0721 9175 25 308
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