Badische Posaunenarbeit - Wir spielen die Töne der Hoffnung!
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CORONA

brandneue Informationen für Posaunenchöre

Aktuelle Information

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Karlsruhe, den 14. Januar 2021

Liebe Posaunenchöre,

zunächst gute Wünsche zum Neuen Jahr aus dem Landeskantorat! Hoffentlich hatten Sie trotz aller Einschränkungen schöne Tage rund ums Weihnachtsfest und danach! Ich wünsche uns allen sehr, dass das neue Jahr 2021 weniger Schwierigkeiten bereithält als das alte und dass sich – beruflich wie privat – vieles normalisiert.
 
Leider gibt es im Januar durch den verlängerten Lockdown aber wenig Möglichkeiten, die kirchenmusikalische Arbeit wieder anlaufen zu lassen. Ich fasse den Stand der Verordnungen kurz zusammen:

  • Durch die Landes-Coronaverordnung sind weiterhin alle Proben und Veranstaltungen der Amateurmusik untersagt, und zwar momentan bis zum 31.01.2021.
  • Da auch die Musikschulen geschlossen sind, ist derzeit ebenfalls kein kirchenmusikalischer Unterricht in Präsenz möglich. (Einzige Ausnahme: Orgelschüler, die zwingend auf konkrete Gottesdienste vorbereitet werden müssen, weil sie die Vorbereitung alleine noch nicht leisten können – dies wäre ein notwendiger kirchlicher Betriebsablauf, siehe unten). Online geht es natürlich.
  • Gottesdienste sind laut Gottesdienstschutzkonzept der Landeskirche in Landkreisen mit 7-Tages-Inzidenzen unter 200 möglich, bis zu einer Inzidenz von 300 soll verstärkt auf digitale Angebote umgestellt werden, oberhalb einer Inzidenz von 300 sind Gottesdienste in Präsenz nicht möglich (www.ekiba.de/coronahinweise).
  • Gottesdienste, die stattfinden, sollen und müssen natürlich musikalisch gestaltet werden. Gemeindegesang ist derzeit allerdings nicht möglich.
    Die für die Gottesdienstgestaltung notwendigen Proben etc. sind weiterhin notwendige kirchliche Betriebsabläufe, für die die Regeln für private Treffen (max. eine Person aus einem zweiten Haushalt, bis zu fünf Personen) im Grundsatz zwar NICHT gelten.

Aber:
Die Landeskirche hat in ihrem Gottesdienstschutzkonzept formuliert: „Die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten muss sich auf wenige Personen oder kleine Ensembles beschränken“.
Und das Wirtschaftsministerium des Landes hat in seiner Liste der offenen und geschlossenen Einrichtungen recht pauschal „Blasmusik im Amateurbereich“ und „Chorproben und Chorgesang“ als derzeit nicht möglich vermerkt
(https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210108_Januar_2021_offen_geschlossen.pdf).
Somit müssen wir damit rechnen, dass dort, wo Gottesdienste musikalisch mit größeren Chor- oder Posaunenchorbesetzungen gestaltet würden (auch wenn die Platzverhältnisse ausreichen und auch wenn die Besetzungen im Vergleich zu „normalen Verhältnissen“ klein sind), örtliche Behörden hieran Anstoß nehmen könnten.
Möglich bleibt aus Sicht der Landeskirche (und auch des für uns zuständigen Kultusministeriums) aber eben die Gestaltung mit „kleinen Ensembles“ im Sinne von solistischer oder quasi solistischer Besetzung der Stimmen. Denn das entspricht ja nicht mehr den üblichen Maßstäben von „Amateurmusik“ bzw. „Chorgesang“ und müsste daher auch kritischer Betrachtung örtlicher Behörden standhalten. Je nach Komplexität der Literatur und je nach Platzverhältnissen wäre also für größere Gottesdienste eine Quartettbesetzung oder im durch die musizierte Literatur begründeten Einzelfall auch einmal eine Doppelquartettbesetzung denkbar, im Regelfall aber wirklich kleine Besetzungen.
Persönlich möchte ich Sie bitten, gegen die gesellschaftliche Stigmatisierung des Singens bei vielen Gelegenheiten anzugehen. Für evangelische Gottesdienste ist das Kirchenlied und damit die Vokalmusik grundlegend; dies sollte in unseren Gottesdiensten nicht versiegen und sei es auch nur
solistisch gesungen!
 
Sie merken: Derzeit ist tatsächlich kaum Spielraum für kirchenmusikalische Arbeit vorhanden. Dort, wo Aktivitäten stattfinden können, gilt natürlich das Schutzkonzept Kirchenmusik weiter, das Sie ja alle inzwischen gut kennen. Und nach wie vor ist es möglich und richtig, im Zweifelsfall bei den örtlichen Behörden nachzufragen.
 
Ich hoffe sehr, dass der derzeitige Zustand nicht lange anhält, und würde Ihnen natürlich gerne bald bessere Nachrichten überbringen. Allerdings habe ich derzeit, ebensowenig wie die Kirchenleitung und die Landesbehörden, keine wirkliche Prognose, wie der weitere Umgang mit der Pandemie aussehen wird.
 
Herzliche Grüße, auch im Namen von Johannes Michel,


Herzliche Grüße
Kord Michaelis
_________________________________________
 
Landeskirchenmusikdirektor Kord Michaelis
Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe – Landeskantorat
Blumenstraße 1-7
76133 Karlsruhe
0721 9175-306
kord.michaelis@ekiba.de
 
Sekretariat: Heike Ziegler
0721 9175-307
kirchenmusik@ekiba.de

aktuelle Bestimmungen

Auf den folgenden Seiten findest Du die aktuellen Fassungen der jeweiligen Verordnung. Bei den Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg empfiehlt es sich, auch immer die dortigen FAQs zu lesen, die viele Detailfragen verbindlich klären. (FAQ = "Frequently Asked Questions", dt.: häufig gestellte Fragen)
Bitte beachtet auch die untenstehenden FAQs von uns für Euch.

  • Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
  • ​Corona-Verordnung Musikschulen des Landes Baden-Württemberg
  • ​Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden
  • ​​Anlagen zum Schutzkonzept Kirchenmusik (Teilnahmeerklärung und Schutzkonzeptvorlage für Probenräume)
  • Schutzkonzept Gottesdienst und weitere Informationen der Ev. Landeskirche in Baden
​ Sollte ein Link nicht mehr aktuell sein, bitte Armin Schaefer informieren. Danke.

FAQ - Wir antworten auf Eure Fragen

Deine Frage ist nicht dabei? Schreib sie uns bitte! Sollte die Antwort auf eine Frage nicht mehr aktuell sein, bitte Armin Schaefer informieren. Danke.

BITTE BEACHTEN: Die Antworten der unten stehenden Fragen sind derzeit zum Teil nicht gültig.
Sind proben wieder erlaubt?
JA, seit dem 10. Juni 2020 sind Proben wieder erlaubt, jedoch mit Einschränkungen. Nähere Informationen hierzu findest Du im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden. Proben im Freien sind mit relativ wenig Aufwand möglich, in geschlossenen Räumen sind höhere Auflagen zu beachten.
Wie viele Personen dürfen an einer Probe teilnehmen?
Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind kirchliche Versammlungen, zu denen auch unsere Proben und Auftritte gehören, von einer Höchstpersonenzahl entbunden. Wir dürfen also mit allen Mitgliedern des Posaunenchores proben, wenn die Abstands- und Raumgrößenreglungen eingehalten werden. Hierzu bitte die Berechnung der Raumgröße aus dem Schutzkonzept Kirchenmusik zu Grunde legen.

Zum Thema „Unbegrenzte Personenzahl bei Vorhandensein des entsprechenden Raumes“ verweisen wir auf § 12 Abs 1 der Corona-Verordnung des Landes. Dieser Absatz regelt, dass Veranstaltungen von Kirchen grundsätzlich (also ohne Beachtung der in § 9 und 10 genannten Personenhöchstzahlen) zulässig sind, wenn ein Hygienekonzept vorliegt etc.
Der Begriff „Veranstaltungen“ ist gemäß § 10 in der neuen Coronaverordnung dabei nicht mehr der enggeführte Begriff der alten „Coronaverordnung Veranstaltungen“ (feste Sitzplätze, folgt einem festen Programm…). Somit sind auch unsere Proben im Sinne der Coronaverordnung Veranstaltungen und sind daher nicht mehr in der Personenzahl begrenzt.
Welche Abstände müssen zwischen den Musiker(inne)n eingehalten werden?
In geschlossenen Räumen müssen SängerInnen und BlechbläserInnen zueinander 2 Meter Abstand halten und zur Gemeinde 3 Meter (horizontale Luftlinie). Außerdem ist die Deckenhöhe zu beachten, wie im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden festgelegt. Plexiglaswände müssen nicht verwendet werden.

Bei der Brüstung von Emporen spielt der vertikale Abstand zur Gemeinde keine Rolle, wenn die 5 Meter Abstand zur Gemeinde horizontal eingehalten werden.

Im Freien sind es 2 Meter zwischen den MusikerInnen und 3 Meter zur Gemeinde.
Außerhalb des Musizierens muss zu jeder Zeit der Abstand von 1,50 Meter gewahrt bleiben.

Alle Abstandsregeln gelten natürlich nicht für Personen aus einem Haushalt bzw. die in gerader Linie miteinander verwandt sind.
Muss in einer Probe ein Atemschutz getragen werden?
Das kommt darauf an:
NEIN, wenn die Probe ausschließlich im Freien stattfindet und auf dem Weg dorthin kein Gebäude durchlaufen werden muss.
​
JA, wenn die Probe in geschlossenen Räumen stattfindet oder man ein Gebäude durchlaufen muss, um zum Probenort zu gelangen. Wenn man dann auf seinem Platz sitzt und musiziert, kann die Maske natürlich abgenommen werden. :-)
Was ist mit dem "Abwasser" bei Proben im Freien?
Bei Proben in geschlossenen Räumen ist genauso zu verfahren, wie im Schutzkonzept Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden festgelegt wurde. Ein mit Folie oder Einwegtuch ausgekleidetes und verschließbares Behältnis verwenden und dieses nach der Probe verschließen und den Inhalt zu Hause individuell entsorgen. Der Boden muss nach der Probe sorgfältig gereinigt werden. Intensives "Durchblasen", um das Wasser aus dem Instrument zu bekommen, ist zu unterlassen und ja eigentlich auch völlig unnötig.

Im Freien kann das Wasser einfach auf den Boden entleert werden und es muss nichts gereinigt werden, wenn in absehbarare Zeit keine Kinder damit in Berührung kommen, wie z. B. auf dem Spielhof oder -platz eines Kindergartens. Ansonsten gelten die Regeln, wie in geschlossenen Räumen.
Darf die Teilnahmeerklärung auch von Minderjährigen unterschrieben werden?
JA, da sie lediglich die Anwesenheit dokumentiert. Bei Minderjährigen darf ausnahmsweise die Teilnahme auch auf einer Liste dokumentiert werden. Auch diese ist vier Wochen aufzuheben und dann zu vernichten. Alle übrigen Personen müssen die oben verlinkte Teilnahmeerklärung zu jeder Probe neu ausfüllen und unterschreiben.
Muss das schriftliche Schutzkonzept auch für Proben im Freien erstellt werden?
Wenn dort regelmäßig geprobt wird: JA. Natürlich muss das Schutzkonzept für den Probenort nur einmal erstellt werden, nicht für jede Probe.

Wenn der Probenort nur einmalig genutzt wird: NEIN.
Wie ist das mit der Probendauer?
In geschlossenen Räumen muss alle 30 bis 45 Minuten sehr gründlich gelüftet werden, um möglichst die komplette Luft auszutauschen, da sich die Aerosole sonst zu sehr anreichern können. Danach kann sich die nächste Probenphase anschließen usw.

Im Freien ist ein permanenter Luftaustausch gegeben, daher gibt es keine zeitliche Probenbeschränkung.
Ist Jungbläserunterricht wieder erlaubt?
JA, in Anlehnung an die Corona-Verordnung Musikschulen des Landes Baden-Württemberg. 20 SchülerInnen und eine Lehrperson dürfen sich im Abstand von 2 Meter auch in geschlossenen Räumen zum Unterricht treffen, wenn die Raumgröße die Abstände zulässt. Hierzu sollte nach Möglichkeit der größtmögliche verfügbare Probenraum genommen werden. Nach spätestens 45 Minuten muss intensiv gelüftet werden. Instrumente dürfen keinesfalls gemeinsam genutzt werden.
Was ist mit Konzerten und Gottesdiensten?
​Für Gottesdienste bitte die aktuelle Fassung des Schutzkonzeptes Gottesdienst und weitere Informationen der Ev. Landeskirche in Baden beachten.

Für Konzerte und sonstige Veranstaltungen bitte zusätzlich die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg beachten.

Badische Posaunenarbeit
Blumenstraße 1-7 | 76133 Karlsruhe
Tel: 0721 9175 308 | Fax: 0721 9175 25 308
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