Zuschuss zum Instrumentenkauf
Alle zwei Jahre sammelt die Evangelische Landeskirche in allen Kirchengemeinden Badens eine Landeskollekte zu Gunsten der Posaunenarbeit. Sie dient der Finanzierung der unten genannten Zuschüsse. Damit die Landeskollekte gut ausfällt, ist es wichtig, dass die Posaunenchöre in dem Gottesdienst, in dem die Kollekte eingesammelt wird, musikalisch aktiv sind, um den Spendern zu verdeutlichen, um was es geht und wie wichtig diese Kollekte für die badischen Posaunenchöre ist.
Zuschuss bei Chorgründung
Wird ein Posaunenchor neu gegründet gibt es einen einmaligen Zuschuss von 50% des Rechnungsbetrages für Instrumente und Noten, jedoch nicht mehr als 2 500,- €. Wird der Chor innerhalb von 5 Jahren wieder aufgelöst, muss der Betrag zurückgezahlt werden.
Zuschuss bei Instrumentenkauf
Bei Neuanschaffung von Instrumenten wird ein Zuschuss in Höhe von 25% der Kaufsumme gegeben, im Höchstfall jedoch für
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen
Zuschuss bei Chorgründung
Wird ein Posaunenchor neu gegründet gibt es einen einmaligen Zuschuss von 50% des Rechnungsbetrages für Instrumente und Noten, jedoch nicht mehr als 2 500,- €. Wird der Chor innerhalb von 5 Jahren wieder aufgelöst, muss der Betrag zurückgezahlt werden.
Zuschuss bei Instrumentenkauf
Bei Neuanschaffung von Instrumenten wird ein Zuschuss in Höhe von 25% der Kaufsumme gegeben, im Höchstfall jedoch für
- Trompete/ Flügelhorn/ Kornett 300,00 €
- Tenorposaune/ Tenorhorn/ Bariton 400,00 €
- Bassposaune / Euphonium 600,00 €
- Waldhorn 750,00 €
- Tuba 1.500,00 €
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen
- Beim Kauf von gebrauchten Instrumenten gibt es keinen Zuschuss.
- Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
- Bei jeder Neuanschaffung sollten die Landesposaunenwarte zur Beratung hinzugezogen werden.
- Vor dem Instrumentenkauf sind zwei Antragsformulare einzureichen, die über das Pfarramt an die Geschäftsstelle der
Posaunenarbeit (Adresse steht auf dem Antrag) weitergeleitet werden. Der Antrag wird von der Geschäftsstelle geprüft. Die
Bezuschussung wird schriftlich bestätigt. - Nach Einreichung der bezahlten Rechnung (Zahlungsbeleg + detaillierte Rechnung) wird der Zuschuss für die genehmigten
Instrumente ausbezahlt. Die Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung durch die Landesarbeit auf der Geschäftsstelle eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf den zugesagten Zuschuss. - Der Betrag wird auf das Konto beim zuständigen Rechnungsamt bzw. Kirchengemeindeamt überwiesen. Nach Anweisung des
Betrages erfolgt eine Benachrichtigung an den Posaunenchor.
Zuschussantrag Neukauf von Instrumenten und Chorneugründung | |
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